mChris hat geschrieben:...werden die seemeilen vor dem 18. geburtstag angerechnet oder nicht?
wenn ja, was für eine altersbegrenzung gibt es?
...zur klärung vorerst mal der text der
Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO (BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 274/2004):
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TEIL N
B e f ä h i g u n g s a u s w e i s e
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§ 202. ... (6) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für den Erwerb des Befähigungsausweises für Motor- und für Segeljachten für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen, für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und für Weltweite Fahrt (§2 Z 10) durch 3500 Seemeilen, insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und der Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.
nachdem da nix über altersbeschränkung in bezug auf erfahrungsnachweis steht, gibt es auch keine.
bestenfalls könnte man aus dem satzteil "...insbesondere als Schiffsführer oder Wachführer..." herauslesen, daß eben ein 10-jähriger schwerlich schiffs- oder wachführer sein kann, aber, das wäre sicher auszudiskutieren.
tip von mir: einfach seemeilen einreichen, und wenn sich jemand im verband (was ich nich glaube) querlegt, unter hinweis auf den gesetzes- (bzw. VO-)text aufregen...