Deutsche Seeschifffahrtsstraßen
0,5-Promille-Grenze
Das Bundesverkehrministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen gab bekannt, dass neue Alkoholgrenzwerte für den Schiffsführer auf den Seeschifffahrtsstraßen gelten.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer auf den deutschen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen verboten, das Fahrzeug zu führen. Dies gilt auch für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett.
Neues aus Deutschland
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- Willi
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Liebe Grüße
Willi
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Unfall Meldepflicht
Meldepflicht an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
Ein Unfall oder eine Havarie auf See muss gemeldet werden
Alle Skipper die unter deutscher Flagge fahren werden darauf hinweisen, dass laut § 7 der "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt" jeder Schiffsführer - auch von Sportbooten - verpflichtet ist, einen Unfall oder eine Havarie auf See an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) zu melden.
Nicht allen ist bekannt, was gemeldet werden muss. Hier der Originaltext des § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt:
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:
1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,
3. Name, IMO-Identifikationsnummer, Rufzeichen und Flagge des Schiffes sowie
Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),
4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,
5. Name des Betreibers des Schiffes,
6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,
8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,
9. Umfang des Personen- und Sachschadens,
10. Angaben über beförderte Güter,
11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,
12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind,
13. Wetterbedingungen,
14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der Seefahrt, wenn auf Grund des Betriebes
1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich gefährdet wird,
2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, Zusammenstoß, Feuer,
Wetter oder Explosion erlitten hat oder
b) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das für die Stabilität oder
sichere Fahrt unverzichtbar ist, und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträchtigt wird oder worden ist oder
3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der Meeresumwelt eingetreten
ist.
(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-Berufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes schaden- und gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.
(5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.
Anschrift der Bundesstelle für Seefalluntersuchung:
Bernhard-Nocht-Str. 78
20359 Hamburg
Fax. 040-3190-8340
E-Mail: posteingang@bsu-bund.de
Ein Unfall oder eine Havarie auf See muss gemeldet werden
Alle Skipper die unter deutscher Flagge fahren werden darauf hinweisen, dass laut § 7 der "Verordnung über die Sicherung der Seefahrt" jeder Schiffsführer - auch von Sportbooten - verpflichtet ist, einen Unfall oder eine Havarie auf See an die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung (BSU) zu melden.
Nicht allen ist bekannt, was gemeldet werden muss. Hier der Originaltext des § 7 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt:
Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Besatzungsmitglied oder, sofern keine dieser Personen dazu in der Lage ist, der Betreiber des Schiffes hat der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich jedes das Schiff betreffende schaden- oder gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne von Absatz 2 zu melden und möglichst folgende Angaben zu übermitteln:
1. Name und derzeitiger Aufenthalt des Meldenden,
2. Ort (geographische Position) und Zeit des Unfalls,
3. Name, IMO-Identifikationsnummer, Rufzeichen und Flagge des Schiffes sowie
Rufnummer des zu diesem Schiff gehörenden mobilen Seefunkdienstes (MMSI),
4. Typ, Verwendungszweck, Länge und Tiefgang des Schiffes,
5. Name des Betreibers des Schiffes,
6. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
7. Herkunfts- und Zielhafen des Schiffes,
8. Anzahl der Besatzungsmitglieder und weiteren Personen an Bord,
9. Umfang des Personen- und Sachschadens,
10. Angaben über beförderte Güter,
11. Darstellung des Verlaufs des Vorkommnisses,
12. Angaben über andere Schiffe, die am Unfall beteiligt sind,
13. Wetterbedingungen,
14. Darstellung der Gefahr einer Meeresverschmutzung.
(2) Als Vorkommnis im Sinne des Absatzes 1 gilt jedes Ereignis beim Betrieb des Schiffes in der Seefahrt, wenn auf Grund des Betriebes
1. eine Person tödlich oder schwer verletzt worden ist oder vermisst wird oder die Besatzung erheblich gefährdet wird,
2. a) das Schiff einen Schaden durch Aufgrundlaufen, Zusammenstoß, Feuer,
Wetter oder Explosion erlitten hat oder
b) Ausfälle in einem System aufgetreten sind, das für die Stabilität oder
sichere Fahrt unverzichtbar ist, und dadurch die sichere Schiffsführung beeinträchtigt wird oder worden ist oder
3. eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung der Meeresumwelt eingetreten
ist.
(3) Unabhängig von Absatz 1 haben auch die See-Berufsgenossenschaft, eine vom oder für den Schiffseigner herangezogene Klassifikationsgesellschaft und die Lotsen des betroffenen Schiffes eine Meldepflicht für die in Absatz 2 genannten Vorkommnisse.
(4) Die Schifffahrtspolizeibehörden des Bundes unterrichten die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung unverzüglich über jedes schaden- und gefahrverursachende Vorkommnis im Sinne des Absatzes 2, das Gegenstand ihrer Tätigkeit im Rahmen der Abwehr oder Bekämpfung von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes ist.
(5) Zur Vervollständigung der Meldung ist der Betreiber des Schiffes auf Verlangen der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung verpflichtet, auf zugesandtem Formblatt einen ausführlichen Bericht vorzulegen.
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Unter http://www.adac.de/ReiseService/Sportsc ... =75963%230 findet ihr einen Tourenplaner für Deutsche Gewässer.
Liebe Grüße
Willi
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Re: Neues aus Deutschland
Du hast zu vergessen, das wenn man mit höherem Wert erwischt wird, nicht nur den Bootsführerschein, sondern auch den Autoführerschein verliert.Willi hat geschrieben:Deutsche Seeschifffahrtsstraßen
0,5-Promille-Grenze
Das Bundesverkehrministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen gab bekannt, dass neue Alkoholgrenzwerte für den Schiffsführer auf den Seeschifffahrtsstraßen gelten.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es dem Schiffsführer auf den deutschen Binnen- und Seeschifffahrtsstraßen verboten, das Fahrzeug zu führen. Dies gilt auch für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett.
Das läuft unter Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß.
Andersrum is es genauso. Autoführerschein unter Alkohol verloren, Bootsschein auch weg.
- Willi
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Re: Neues aus Deutschland
Darf ich dann auch den Umkehrschluss anwenden?: Wenn ich meinen Autoführerschein (weil nur zeitlich entzogen) wiederbekomme so bekomme ich auch meinen Bootsschein wieder???Seaman hat geschrieben:
Das läuft unter Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluß.
Andersrum is es genauso. Autoführerschein unter Alkohol verloren, Bootsschein auch weg.
Liebe Grüße
Willi
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Du mußt ja mit der MPU erst mal nachweisen, das du zum führen eines Fahrzeuges geeignet bist.
Der Entzug der Fahrerlaubnis und dem Wiederbekommen is nicht so einfach.
Ob und wie der Entzug beider Scheine abläuft und wie man ihn wiederbekommt, kann ich nicht sagen, da ich noch nicht den Fall persönlich erlebt habe.
Das problem is aber Alkohol auf dem Wasser beim Boot fahren, weil dann der Autoführerschein eben auch gefährdet ist. Das vergessen viele. Und an dem Lappen hängen schließlich oft Existenzen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis und dem Wiederbekommen is nicht so einfach.
Ob und wie der Entzug beider Scheine abläuft und wie man ihn wiederbekommt, kann ich nicht sagen, da ich noch nicht den Fall persönlich erlebt habe.
Das problem is aber Alkohol auf dem Wasser beim Boot fahren, weil dann der Autoführerschein eben auch gefährdet ist. Das vergessen viele. Und an dem Lappen hängen schließlich oft Existenzen.
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