Aussagen Beamter des Hafenamtes Rijeka zufolge hat o.g. Verordnung lediglich Auswirkung auf österreichische Staatsbürger, die bisher auf eigenem Kiel (unter österr. Flagge) ohne Befähigungsausweis kroatische Gewässer befahren haben. (Anm.: das österr. Gesetz schreibt seinen Staatsbürgern keinen Bootsführerschein vor)(3) Falls die Person, die das Wasserfahrzeug lenkt, gemäß den nationalen Vorschriften des Staates, unter dessen Fahne das Wasserfahrzeug fährt, keine Ausbildung für die Lenkung benötigt, muss dieselbe die entsprechenden Bescheinigungen oder Zeugnisse über die Befähigung gemäß den Vorschriften der Republik Kroatien spätestens bis zum 1. Jänner 2006 vorlegen.
Dies bedeutet, dass österr. Staatsbürger (bzw. Bürger eines anderen Staates, denen im Heimatland kein Führerschein zwingend vorgeschrieben wird) künftig in Kroatien ein Patent vorweisen müssen, wenn sie kroatische Gewässer befahren möchten – also in HR nicht mehr ohne Patent mit einem Schiff unterwegs sein dürfen.
Der FB2 des ÖSV bzw. des MSVÖ ist nach wie vor ein anerkannter Befähigungsnachweis, der auch von den kroatischen Behörden akzeptiert wird. In Zusammenhang mit Charter (Charteryachten sind UKW-Funk-ausrüstungspflichtig) ist außerdem eine UKW-Seesprechfunkberechtigung nachzuweisen, ebenso bei, mit UKW-Funk ausgerüsteten, Eignerschiffen.
Für Inhaber des kroatischen Küstenpatents (mit Funk) bleibt ohnehin alles beim Alten!
Sollte sich in Handhabung oder Auslegung der Verordnung etwas ändern, werde ich an dieser Stelle natürlich berichten!
L.G.
Edwin
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