Infos zum Tauchen

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Edwin
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Infos zum Tauchen

Beitrag von Edwin » Mittwoch 24. März 2004, 19:55

Hello Divers!

In diesem Forum hat alles Platz was in die Tauchtasche nicht mehr passt - schöne Tauchplätze, neue Bestimmungen, News in Sachen Equipment...

Übrigens Bestimmungen - weiß jemand schon, wie es die Kroatien heuer mit den Genehmigungen halten werden :?:

L.G.
Edwin

...

Gast

Beitrag von Gast » Donnerstag 25. März 2004, 08:11

Anbei die letzten gültigen Tauchbestimmungen!!(Änderungen wurden schon gestrichen....nehme an es ändert sich noch etwas... )

Kroatische Tauchbestimmungen

MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION

Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seerechts ("Gesetzblatt", Nr. 17/94, 74/94 und 43/96) verkündet das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende Geschäftsordnung über die Ausübung vonUnterwasseraktivitäten

Artikel 1

Durch diese Geschäftsordnung werden die Bedingungen zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten (im nachfolgenden Text "Tauchen") zu Unterhaltungs- und Sportzwecken in den inneren Meeresgewässern und im territorialen Meer der Republik Kroatien bestimmt.

Gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird jeder Aufenthalt einer Person unterhalb der Meeresoberfläche als Tauchen betrachtet, der durch die technischen Möglichkeiten einer Taucherausrüstung zur Atmungsversorgung unterhalb der Oberfläche bedingt ist (Tauchen mit Taucherausrüstung).

Artikel 1a

Das Tauchen kann organisiert oder individuell durchgeführt werden.

Organisiertes Tauchen ist solches Tauchen, welches unter ständiger Überwachung einer fachlich ausgebildeten Person (im weiteren Text Tauchführer) durch das Tauchzentrum bzw. durch eine Tauchvereinigung (im weitren Text Tauchveranstalter) durchgeführt wird, und im Tauchtagebuch( im weiteren Text Tagebuch) eingetragen wird.

Der Tauchführer muss mindestens im Besitz einer Tauchqualifikation mit drei Sternen (R***), bzw. einer gleichwertigen Qualifikation sein. So wie alle beim Ministerium für Kultur und Bildung registrierten Tauchschulen.

Als individuelles Tauchen gilt jedes Tauchen, dass nicht organisiert, also eigenständig durchgeführt wird.

Artikel 1b

Im Tagebuch, aus Absatz 2. Artikel 1a, muss der Veranstalter für jeden Tauchführer folgende Daten eintragen:

Angaben über den Veranstalter (Name und Sitz des Veranstalters), Bezeichnung und Ort der Ausstellung der Konzession sowie Bezeichnung und Ort der Ausstellung aller Genehmigungen für die geschützten Zonen.

Angaben zum Tauchführer (Name, Vorname), Qualifikation, Nr. der Qualifikation, Datum der letzten Tauchtauglichkeitsuntersuchung.

Angaben zum Tauchgang, Datum und Uhrzeit, Bezeichnung des Tauchplatzes, Art des Tauchens (z.B. Nitrox), geplante Dauer, max. Tiefe.

Angaben über die Tauchgangsteilnehmer, Name Vorname, Nr. der Tauchgenehmigung, Staatsangehörigkeit, Tauchqualifikation;

Tauchplan und Skizze des Tauchgebietes

Angaben über alle Tauchunfälle die während des Tauchgangs passiert sind

Alle Angaben aus Absatz 2. müssen leserlich und übersichtlich eingetragen werden , die Seiten müssen nummeriert sein.

Das Tagebuch bestätigt die zuständige Hafenmeisterei oder die Niederlassung der Hafenmeisterei.

Artikel 1c

Der Veranstalter muss folgende Mindestausrüstung am Tauchplatz haben:


Grundausstattung für die Erste Hilfe sowie eine funktionstüchtige Sauerstoffausrüstung


Einrichtung zur Kommunikation (VHF Radio Station oder GSM)


Deutlich sichtbar angebrachte Telefonnummern der nächsten Dekokammer und der amtlichen Stelle für die Rettung von Schiffbrüchigen, DAN-Nummer im Falle eines Unfalles


Beschreibung zum Transport von Verunglückten


Tauchtagebuch

Artikel 2

Im Sinne dieser Geschäftsordnung gilt als Tauchen mit Taucherausrüstung:

Tauchen zu Sport- und Freizeitzwecken


Unterwasserfotografien und -aufnahmen für persönliche Zwecke


Unterwasserwettbewerbe


Taucherkurse

Die Verwendung von Foto- und Aufnahmegeräten unter Wasser, die von der Oberfläche aus gesteuert werden, gilt nicht als Tauchen im Sinne dieser Geschäftsordnung.

Artikel 2a

Das organisierte Tauchen wird durch natürliche und juristische Personen, die eine Konzession zur Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen, durchgeführt.

Das individuelle Tauchen wird mit der "Genehmigung für individuelles Tauchen" (im weiteren Text Tauchgenehmigung) durchgeführt.


Artikel 3

Unter Taucherausrüstungen versteht man autonome Taucherausrüstungen, gebundene Taucherausrüstungen und technische Hilfsmittel fürs Tauchen.

Unter einer autonomen Taucherausrüstung versteht man im Sinne dieser Geschäftsordnung ein Set von Behältern mit komprimiertem Sauerstoff oder Druckluft oder einem anderen Gasgemisch zum Atmen, ein Gerät zur Atmung unter Wasser, dass der Taucher mit sich trägt, sowie ein Schwimmfähigkeitskompensator und Tauchermessinstrumente.

Unter einer gebundenen Taucherausrüstung versteht man eine Taucherausrüstung, bei der die Atmungsversorgung von der Oberfläche aus erfolgt und der Taucher mit Rohren und einem Kabel mit der Oberfläche verbunden ist.

Unter technischen Hilfsmitteln fürs Tauchen versteht man alle anderen Einrichtungen, die zur Fortbewegung oder zum Aufenthalt einer menschlichen Besatzung unter Wasser dienen.

Artikel 4

Das Gebiet, in dem getaucht wird, muss sichtbar gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung erfolgt durch Anbringen einer orange- oder rotfarbenen Boje in der Mitte des Tauchgebiets mit einem Durchmesser von mindestens 30 Zentimetern oder einer Taucherfahne (orangefarbenes Rechteck mit weißem, diagonal verlaufenden Streifen oder Seefahne mit dem Buchstaben "A" des Internationalen Signalkodex oder mit einer hoch aufgezogenen Taucherfahne auf dem Schiff, von dem aus getaucht wird).

Nachts ist die Boje mit einer gelben oder weißen Leuchte - Blitzröhre auszustatten, die in einer Entfernung von mindestens 300 Metern sichtbar erkennbar sein muss.

Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 1 und 2 dieser Geschäftsordnung ist jene Person verantwortlich, die taucht. Für die Taucherkennzeichung auf dem Tauchlatz wo das Organisiertes tauchen stattfindet verantwortlich ist der Tauchführer. Beim individuellem tauechen die Person die taucht.

Die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 2, Punkt 3, erfolgt im Einklang mit den Bedingungen aus der Zustimmung, die vom Sicherheitsstandpunkt für die Schiffahrt aus in Übereinstimmung mit Artikel 7 dieser Geschäftsordnung vom Hafenamt erteilt wird. Die Verantwortung für eine korrekte Kennzeichnung trägt der Wettbewerbsveranstalter.

Für die Taucherkennzeichnung aus Artikel 2, Absatz 1, Punkt 4, ist der Tauchlehrer verantwortlich.


Artikel 5

Die Bürger der Republik Kroatien sowie auch ausländische Bürger dürfen nur tauchen, wenn sie im Besitz eines gültigen Taucherausweises sind. Außer im Falle eines praktischen Teiles einer Tauchausbildung bevor Sie einen vorläufigen Tauchausweis erhalten haben.

Die Taucherausweise aus Absatz 1 dieses Artikels werden vom Kroatischen Taucherverband ausgestellt.

Der Taucherausweis aus Absatz 1 dieses Artikels gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum.

Ein Taucherausweis wird nur einer Person ausgestellt, die über eine entsprechende Taucherqualifikation verfügt, die vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannt wird.

Der Taucherausweis enthält die Angaben und wird auf dem Formblatt gedruckt, das in Anlage I dargestellt ist und Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist.

Außer den Taucherausweisen ist der Kroatische Taucherverband verpflichtet, jede Person, der ein Taucherausweis ausgestellt wird, über jene Gebiete in Kenntnis zu setzen, in denen Tauchen verboten ist, in denen nur organisiertes Tauchen gestattet ist, über wichtige Telefonnummern für den Fall eines Taucherunfalls, sowie über andere wichtige Informationen in Bezug auf die Tauchbedingungen, die in dieser Geschäftsordnung und anderen entsprechenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschrieben werden.


Artikel 5a

Die Tauchgenehmigung aus dem Artikel 2a, Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, stellt der Hafenmeister bzw. die Niederlassung der Hafenmeisterei aus.

Die Genehmigung wird derjenigen Person ausgestellt, die einen gültigen Tauchausweis gem. Artikel 5. der Geschäftsordnung hat. Jeweils für die Dauer eines Jahren ab dem Tag der Ausstellung.

Das Entgelt für die Ausstellung der Genehmigung beträgt 2.400,00 Kuna.


Artikel 6

Tauchen kann gemäß dem Programm gelehrt werden, das vom Ministerium für Bildung und Sport zugelassen ist.

Tauchkurse werden schriftlich beim Kroatischen Taucherverband "Hafenmeisterei, wo der praktische Teil der Ausbildung stattfindet, angemeldet.

Die Anmeldung der Tauchausbildung muss die Daten über den Organisator des Tauchkurses, Tauchführer, Name und Vorname der Kursteilnehmer, Ort und Zeit der Durchführung beinhalten.

Während des praktischen Unterrichts der Kursteilnehmer im Meer ist der Tauchlehrer verpflichtet, über ein Verzeichnis der Kursteilnehmer zu verfügen, das mit dem Stempel der juristischen Person versehen sein muss, in dessen Rahmen der Unterricht stattfindet, über eine Kopie der Anmeldung des Kroatischen Taucherverbands, vom Kroatischen Taucherverband beglaubigt, sowie über eine Zustimmung des zuständigen Hafenamts hinsichtlich der Sicherheit der Schifffahrt.


Artikel 7

Sportwettbewerbe können nur mit einer vorherigen Zustimmung des Hafenamts veranstaltet werden.

Ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels ist mindestens acht Tage vor Beginn des Wettbewerbs beim Hafenamt zu stellen.

In der Zustimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bestimmt das Hafenamt die Maßnahmen, die anlässlich der Veranstaltung des Sportwettkampfs zu ergreifen sind.


Artikel 8

Die Vergütung für die Erteilung eines Taucherausweises in der Republik Kroatien beträgt 100,00 HRK.

Der Kroatische Taucherverband ist verpflichtet, dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation im Januar jedes Jahres einen schriftlichen Bericht über die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten Taucherausweise vorzulegen.

Zum Bericht aus Absatz 2 dieses Artikels legt der Kroatische Taucherverband dem Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation auch einen Vorschlag über den Verwendungszweck der anlässlich der Erteilung der Taucherausweise aus Artikel 5 dieser Geschäftsordnung erzielten Mittel vor.

Der Betrag jener Mittel, die einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden, beträgt netto 60% vom Betrag, der auf dem Taucherausweis ausgewiesen wird.

Die Mittel werden, nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Ministeriums, ausschließlich zur Verbesserung der Schieffahrts- und Tauchersicherheit, zur Förderung des Versorgungsdienstes verunglückter Taucher, zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Untersee sowie zur Förderung des Tauchersports in Kroatien verwendet.


Artikel 9

Die größte zugelassene Tiefe für Sport- und Freizeittaucher beträgt 40 Meter.


Artikel 10

Tauchen ist nicht erlaubt:

a) in Teilen der inneren Meeresgewässer, die Häfen, Hafenzufahrten, Ankergründe umfassen sowie in Bereichen, in denen dichter Seeverkehr herrscht,
b) in Teilen der inneren Meeresgewässer und der territorialen Meeres der Republik Kroatien, in denen das durch Sondervorschriften beziehungsweise einen Verwaltungsakt der zuständigen staatlichen Behörde geregelt ist,
c) in strengen und besonderen Reservaten im Meer, in Naturschutzgebieten sowie in anderen unter Naturschutz stehenden Meeres- und Unterseegebieten (beispielsweise in den Buchten Malostonski zaljev und Limski zaljev, im Naturschutzgebiet Telašcica u.a.),
d) in den Nationalparks Brijuni, Kornati, Krka und Mljet,
e) in der Nähe vor Anker liegender Kriegsschiffe und unter Bewachung stehender Militärobjekte am Küstenrand in einer Entfernung von weniger als 100 Metern.
f) an Orten welche durch die Gesetze zum Schutz der Kulturdenkmäler verboten sind


Ausnahmsweise kann eine Tauchergenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden von:

für Punkt a): dem territorial zuständigen Hafenamt,
für Punkt b): der Behörde der Staatsverwaltung, die eine besondere Vorschrift oder einen anderen Akt verabschiedet hat,
für die Punkte c) und d): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.
für Punkt e): Verteidigungsministerium der Republik Kroatien.
für Punkt f): das Staatsorgan welches für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zuständig ist.

Über die in Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Genehmigungen werden die Behörden das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation in Kenntnis setzen.


Artikel 11

In den folgenden Zonen der inneren Meeresgewässer und des territorialen Meeres der Republik Kroatien ist Tauchen nur mit einer vorher von der zuständigen Behörde erteilten Zustimmung gestattet:

ZONE VIS, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet:

A - Š = 42o55'00'' N D = 15o40'00'' E

B - Š = 42o55'00'' N D = 16o20'00'' E

C - Š = 43o08'00'' N D = 15o40'00'' E

D - Š = 43o08'00'' N D = 16o20'00'' E

(umfaßt die Inseln Vis, Biševo, Svetac und Brusnik mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen).

ZONE LASTOVO, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet:

A - Š = 42o40'00'' N D = 16o27'00'' E

B - Š = 42o40'00'' N D = 17o10'00'' E

C - Š = 42o49'00'' N D = 16o27'00'' E

D - Š = 42o49'00'' N D = 17o10'00'' E

(umfaßt die Inseln Sušac, Kopište, Lastovo, die Inselgruppen Donji školji und Vrhovnjaci mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen).

ZONE PALAGRUŽA, durch folgende Koordinaten begrenztes Gebiet:

A - Š = 42o22'00'' N D = 16o14'00'' E

B - Š = 42o22'00'' N D = 16o21'00'' E

C - Š = 42o24'00'' N D = 16o14'00'' E

D - Š = 42o24'00'' N D = 16o21'00'' E

(umfaßt alle Inselgruppen mit allen dazugehörenden Riffen und Untiefen).

ZONE MLJET

Umfaßt den 300 Meter breiten Meeresstreifen von der Inselküste sowie von allen anderen kleinen Inseln und Felsen in der Zone von 2000 Metern von der Inselküste.

ZONE JABUKA

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Insel, einschließlich der Untiefen um Jabuka.

GEBIET PREMUDA - Schiffswrack "Szent Istvan"

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 44o14'88'' N, 14o26'26'' E.

GEBIET NOVIGRAD - Schiffswrack "Coriolanus"

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 45o19'09'' N, 13o25'25'' E.

GEBIET SV. IVAN NA PUCINI - Schiffswrack "Baron Gautsch".

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 44o56'25'' N, 13o34'43'' E.

GEBIET PELJEŠAC - Schiffswrack "S-57"

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 42o51'20'' N, 17o30'00'' E.

GEBIET ŽIRJE

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 43o40'00'' N, 15o40'15'' E.

GEBIET CAVTAT

300 Meter breiter Meeresstreifen um die Position 42o35'45'' N, 18o12'30'' E.

Die Tauchgenehmigung aus Absatz 1 dieses Artikels erteilt das Kultusministerium.

Die Behörde aus Absatz 2 dieses Artikels wird das Innenministerium und das Ministerium für Seewesen, Verkehr und Kommunikation über die ausgestellten Genehmigungen in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Die durch diese Geschäftsordnung vorgeschriebene Taucheraufsicht können vom Ministerium für Bildung und Sport bestellte Tauchwärter im Rahmen ihrer Zuständigkeiten führen.

Ausnahmsweise führen in National- und Naturparks außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen auch befugte Beamte gemäß den Vorschriften aus dem Bereich des Naturschutzes Aufsicht.

Über wahrgenommene Irregularitäten sind sie verpflichtet, die nächste Hafenamtstelle oder Polizeidienststelle zu informieren, beziehungsweise dem Ministerium für Bildung und Sport einen Bericht zuzustellen.

Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wird durch die Hafenmeisterei bzw. deren Außendienststelle durchgeführt.

In Nationalparks und Naturparks, welche durch die Naturschutzgesetze geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.

An Plätzen, welche durch die Gesetze zum Schutz der Denkmäler geschützt sind, können auch die befugten Beamten diese Kontrollen durchführen.

Befugte Beamte aus Absatz 2. und 3. diese Artikels, sind verpflichtet über Unregelmäßigkeiten die zuständige Hafenmeisterei bzw. deren Niederlassung zu informieren.


STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 3.000,00 bis 15.000,00 Kuna wird gegen eine juristischen Person für einen Verstoß verhängt, wenn:



sie die Taucherstelle nicht kennzeichnet oder sie nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet (Artikel 4)


falls der Tauchkurs nicht der zuständigen Hafenmeister gemeldet ist (Artikel 6,Absatz 2)


falls die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Daten beinhaltet (Artikel 6. Absatz 3)


sie ohne die vorherige Einholung einer Zustimmung vom Hafenamt einen Sportwettkampf veranstaltet (Artikel 7)


führt organisiertes tauchen in den verbotenen Zonen ohne der Genehmigung (Artikel 10)


falls organisiertes Tauchen gegen den Artikel 1a durchführt


falls kein Tagebuch geführt wird wie im Artikel 1b vorgeschrieben


falls sie nicht im Einklang mit dem Artikel 1c verfährt


Für einen Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch die verantwortliche Person der juristischen Person mit einem Betrag von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna bestraft.


Artikel 14

Eine Geldstrafe in einem Betrag von 1.000,00 bis 4.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person verhängt, wenn:

sie ohne gültigen Taucherausweis taucht (Artikel 5),
sie die zugelassene Höchsttiefe für Sport- und Freizeittaucher überschreitet (Artikel 9).


Artikel 15

Eine Geldstrafe in einer Höhe von 2.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird gegen eine natürliche Person für einen Verstoß verhängt, wenn sie ohne Genehmigung an verbotenen Stellen taucht (Artikel 10 und 11).

Eine Geldstrafe aus Absatz 1. diese Artikels wird für den Verstoß durch die natürliche Peson an diese verhängt, die nicht gemäß Artikel 2a. Absatz 2 dieser Geschäftsordnung, individuell taucht.


Artikel 16

Für Verstöße aus den Artikeln 14 und 15 dieser Geschäftsordnung wird eine natürliche Person am Tatort mit einer Geldstrafe von 500,00 Kuna bestraft.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hört die Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 zu gelten auf ("Gesetzblatt" Nummer 91/95).

Die von den Hafenämtern im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) beglaubigten Taucheranmeldungen gelten bis zum Ablauf der in der Anmeldung angeführten Gültigkeitsfrist.

Die Mitgliederausweise des Kroatischen Taucherverbands, die bis zum Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung im Einklang mit der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten vom 29. September 1995 ("Gesetzblatt" Nummer 91/95) ausgestellt wurden, gelten als Taucheranmeldungen bis zum 31. Dezember 1999.

Am Tage des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung hören die Ausweise des Kroatischen Taucherverbands als Taucheranmeldungen zu gelten auf.

Diese Geschäftsordnung tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im "Gesetzblatt" in Kraft.

Klasse: 011-01/99-01/30

Eingabenummer: 530-01-99-4

Zagreb, den 3. Mai 1999

MINISTER
Mag. Željko Lužavec, gez.
Änderungen:
Klassa: 011-01/02-01/40
Urbroj: 530-01-03-4
Zagreb, den 7.02.2003
Ministar : Roland Zuvanic v.r.

ANLAGE I

Die Taucherausweise werden zweisprachig auf blauem Papier der Maße 87 x 57 mm gedruckt und enthalten folgende Angaben:


Wappen der Republik Kroatien in Farbe;

Zeichen des Kroatischen Taucherverbands;

Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Ausweises;

Angabe des Preises für den Ausweis;

jeder Taucherausweis muss über eine Seriennummer verfügen;

Personaldaten der Person, für die er ausgestellt wurde (Vor- und Zuname, Adresse, Bürgerkenn-Nummer oder Reisepaß Nummer);

Nummer der Urkunde, die die Taucherqualifikation bestätigt sowie Bezeichnung des Ausstellers;

Stempel und Unterschrift des Ausstellers.

Der Ausweis wird mit einem Schweißgerät verschweißt, das vom Kroatischen Taucherverband zur Verfügung gestellt wird.



HRS
TAUCHERAUSWEIS

Ausstellungsdatum:
Gültig bis:

Der Kroatische Taucherverband ist gemäß Artikel 6 der Geschäftsordnung über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten, Gesetzblatt Nr. .../99, zur Ausstellung dieses Ausweises befugt.
Preis: 100,00 HRK Seriennummer: 123456

Familienname:
Vorname:
Adresse (Wohnort, Straße, Hausnummer):
Bürgerkenn-Nummer / Reisepaß Nr.:

Nummer des Taucherzeugnisses ausgestellt von:
Kroatischer Taucherverband ausgestellt von:

STEMPEL Unterschrift der befugten Person

STEMPEL

Nur unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses gültig
HRS: ++385 1 48 48 765, http://www.diving-hrs.hr

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Bestimmungen

Beitrag von Edwin » Donnerstag 25. März 2004, 08:42

Gast hat geschrieben:Anbei die letzten gültigen Tauchbestimmungen!!(Änderungen wurden schon gestrichen....nehme an es ändert sich noch etwas... )

Kroatische Tauchbestimmungen

MINISTERIUM FÜR SEEWESEN, VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Ho-Ho-Ho - das nenne ich ausführlich! :-i

Danke für den informativen Beitrag!

L.G.
Edwin

...
Zuletzt geändert von Edwin am Mittwoch 13. Oktober 2004, 21:07, insgesamt 2-mal geändert.

Gast

hallo edwin!

Beitrag von Gast » Donnerstag 25. März 2004, 10:17

hallo forumchef!

ausführlich ist es aber die praxis schaut anders aus---du als hr-spezialist weißt ja eh wie die willkür der einzelnen regionen ausschaut---verzichte seit 1 jahr lieber aufs tauchen und segle durch die gegend!!!

durch die hohe anzahl der taucher in kroatien--schaut"s mittlerweile sehr schlecht :( aus--- wie zu zeiten (vor dem krieg) leider....

und ich glaube auch :!: nicht :!: das eine verbesserung durch diese verordnung geschaffen wird.....


gruß

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Re: hallo edwin!

Beitrag von Edwin » Donnerstag 25. März 2004, 10:35

Gast hat geschrieben:hallo forumchef!

ausführlich ist es aber die praxis schaut anders aus---du als hr-spezialist weißt ja eh wie die willkür der einzelnen regionen ausschaut---verzichte seit 1 jahr lieber aufs tauchen und segle durch die gegend!!!

durch die hohe anzahl der taucher in kroatien--schaut"s mittlerweile sehr schlecht :( aus--- wie zu zeiten (vor dem krieg) leider....

und ich glaube auch :!: nicht :!: das eine verbesserung durch diese verordnung geschaffen wird.....


gruß
Ganz meine Meinung!

L.G.
Edwin

...
Zuletzt geändert von Edwin am Mittwoch 13. Oktober 2004, 20:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitrag von carlo » Dienstag 10. Januar 2006, 15:29

wenn jemand mal in Istrien Tauchen möchte kenne jemanden in Pula ist
Vize-Präsident vom Kroatischen Verband.

Der sitzt in Stinjan hat App und eigene Basis mit Blick auf Brioni siehe unter http://www.Puntizela.hr

mfg Carlo

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Beitrag von herbert » Mittwoch 11. Januar 2006, 20:14

ich würde ja wieder aber die Kroaten wollen zu viel Geld von mir.
Über die Basis macht es mir keinen Spaß.
Gruß
Herbert

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Tauchen in Kroatien

Beitrag von seadiver » Donnerstag 12. Januar 2006, 10:02

Mit "frei tauchen" so wie früher ist es "Essig" in Kroatien, da geb ich dir Recht. Da ist aber sicherlich schon viel "Tinte" verschrieben worden, wem wir das letztendlich zu verdanken haben. Es gibt jedoch noch immer so viele Möglichkeiten - auch über eine Basis - kostengünstig unserem Hobby nachzugehen. Ich möchte HR als Tauchrevier nicht missen. Die von "Carlo" angegebene Tauchbasis Lorimar Sub am AC-Puntizela z.B. kenne ich sehr gut und war schon oft dort. Ist eine der ganz wenigen Basen, welche eine Genehmigung für das ehem. Sperrgebiet der Brionischen Inseln (Titos Residenz) hat. Wunderschöne, noch fast unberührte UW-Fauna und Flora, und jeden Kuna wert!!! Und so leicht darf man sich sein/unser Hobby nicht vermiesen lassen, nochdazu wo es bei uns zuhause keine adäquaten Alternativen dazu gibt!
:-D :-D :-D :-D :-D
Ciao, Peter



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Beitrag von herbert » Donnerstag 12. Januar 2006, 17:56

@seadiver
"kostengünstig"
Soll ich jetzt meinen Kompressor verkaufen und mit dem Schiff hinter dem Schiff der Basis herfahren um zu tauchen? Da ich sowieso meist alleine tauche, gehe ich die paar mal eben ohne und bisher hatte ich auch keine Probleme.
Gruß
Herbert

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Beitrag von seadiver » Freitag 13. Januar 2006, 09:56

Alles klar...
Ciao, Peter



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Beitrag von Themilignano » Donnerstag 20. September 2007, 16:41

Hallo,
weiß jemand von Euch wie's mit kleinen Flaschen für Notreparaturen aussieht? Darf man sowas in Kroatien mitführen und auch verwenden?

LG
Markus
><(((°> ><(((°> ><(((°>

Cheers, Markus

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Beitrag von Edwin » Donnerstag 20. September 2007, 17:22

Hallo Markus und [schild=14 fontcolor=00008B shadowcolor=C0C0C0 shieldshadow=1]herzlich Willkommen im Forum![/schild]

Ob man die kleinen Flaschen mitführen und verwenden darf, kann ich Dir leider auch nicht sagen - am besten ist wohl, Du fragst mal in einem der Hafenämter nach!

Ich denke aber, wenn Du damit z.B. beim Freimachen des Propellers "erwischt" wirst, wirst Du kaum eine Strafe dafür ausfassen.

Aber vielleicht hat ja jemand anderer aus unserer Runde damit Erfahrung!?

L.G.

Edwin

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Beitrag von Themilignano » Donnerstag 20. September 2007, 18:14

Hallo Edwin,

danke!

Bildchen ist dabei - Signatur auch.
><(((°> ><(((°> ><(((°>

Cheers, Markus

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